E-Card-Pflicht für
Wahlärzt:innen.

Die Verpflichtung gilt seit 1. Jänner 2026. Wer noch nicht angeschlossen ist, hat über die Übergangsregelung Zeit bis 31. Dezember 2028 – vorausgesetzt, der Umsetzungsvertrag lag rechtzeitig vor. Wir machen Ihre Ordination anschlussfertig, zum Pauschalpreis.

Erstgespräch vereinbaren → Leistung & Preis
seit 1.1.2026
Verpflichtung in Kraft
300
Patient:innen als Ausnahmegrenze
6
Schritte bis zum fertigen Anschluss
€ 290,–
Pauschale, exkl. USt

Was seit 1. Jänner 2026 verpflichtend ist.

Mit dem Vereinbarungsumsetzungsgesetz 2024 wurde die Nutzung des e-card-Systems und der ELGA-Funktionalitäten auf alle freiberuflich tätigen Ärztinnen und Ärzte ausgeweitet – und damit erstmals auch auf Wahlarztordinationen.

Berufsrechtlich verankert ist das in § 49 Ärztegesetz 1998: Die Verwendung des e-card-Systems, die Herstellung einer ELGA-Anbindung und die Nutzung des e-Impfpasses sind Pflicht. Dazu tritt die Verpflichtung, ELGA-Gesundheitsdaten zu erheben und zu speichern. Beides setzt voraus, dass Ihre Ordination technisch entsprechend ausgestattet ist.

Praktisch bedeutet das: Sie benötigen einen e-card-Anschluss samt Lesegerät, eine Anbindung an das Gesundheitsinformationsnetz und eine Praxissoftware, die mit diesen Systemen sprechen kann.

Die Übergangsregelung – für alle, die noch nicht angeschlossen sind

Die Verpflichtung gilt auch dann als erfüllt, wenn bis zum 1. Jänner 2026 ein Vertrag über die Umsetzung mit einem Umsetzungshorizont bis spätestens 31. Dezember 2028 abgeschlossen wurde. Das verschafft Luft im Zeitplan – nicht aber die Möglichkeit, die Sache auf sich beruhen zu lassen.

Ob Ihre Situation unter diese Regelung fällt und was daraus für Ihren Zeitplan folgt, klären wir im Erstgespräch. Ist die Ausstattung noch gar nicht angestoßen, sollten Sie nicht weiter zuwarten: Der größte Teil der Wartezeit entsteht nicht bei uns, sondern bei ÖGK und GIN-Provider.

e-card-System nutzenbei jedem Patientenkontakt
Die e-card wird gesteckt: Identität der Patientin oder des Patienten und Gültigkeit der Karte werden geprüft.
ELGA-Anbindunglesend und schreibend
Zugriff auf e-Befund und e-Medikation sowie die Speicherung eigener Befunddaten in ELGA.
e-Impfpassverpflichtend
Verabreichte Impfungen sind elektronisch zu dokumentieren.
DiagnosecodierungCodierservice
Diagnosen werden erfasst und in codierter Form übermittelt.
Leistungsdokumentationelektronisch
Leistungen, Diagnosen und der Kontakt selbst werden elektronisch erfasst und an die Sozialversicherung übermittelt.
WAHonlineseit 1. Juli 2024
Ab 300 verschiedenen Patient:innen pro Jahr ist die elektronische Übermittlung der Honorarnoten verpflichtend – diese Pflicht besteht bereits länger. Neu seit 2026 ist der e-card-Anschluss samt ELGA-Anbindung.

Nicht jede Ordination ist betroffen.

Der Gesetzgeber hat mehrere Gruppen von der Verpflichtung ausgenommen. Prüfen Sie zuerst, ob Sie überhaupt betroffen sind – das erspart im besten Fall den gesamten Aufwand.

Wie die 300 gezählt werden: Maßgeblich sind verschiedene Patientinnen und Patienten pro Jahr – unabhängig vom Versicherungsträger. Mitgezählt werden also nicht nur ÖGK-Versicherte, sondern auch KFA-Teilnehmende, Privatversicherte und nicht versicherte Personen. Wer dieselbe Person fünfmal behandelt, zählt sie einmal. Die Zahl lässt sich bei der ÖGK erheben; wir unterstützen Sie gerne bei der Anfrage.

Sonderfall ELGA-Opt-out: Patientinnen und Patienten können sich von ELGA abmelden. In diesem Fall entfällt für Sie die Verpflichtung zur Speicherung von ELGA-Gesundheitsdaten dieser Person. Zwei Dinge bleiben davon unberührt: Die e-card muss trotzdem gesteckt werden, und der Eintrag in den e-Impfpass bleibt verpflichtend. Ein Opt-out ist also kein Grund, auf den e-card-Anschluss zu verzichten.

Wer ausgenommen ist

  • Ordinationen mit weniger als 300 verschiedenen Patient:innen pro Jahr
  • Reine Gutachtertätigkeit
  • Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner
  • Wohnsitzärztinnen und Wohnsitzärzte

Auch wenn Sie derzeit unter der 300er-Grenze liegen: Die Grenze ist schnell überschritten, und die Umsetzung braucht Vorlaufzeit. Wer knapp darunter liegt, sollte den Anschluss vorbereiten, statt im laufenden Jahr unter Zeitdruck zu geraten.

Basis- oder Plus-Wahlpartner?

Für die Nutzung von e-card und ELGA stehen zwei Varianten zur Verfügung. Die Entscheidung fällt einmal – und lässt sich später ändern.

Unsere Empfehlung

e-card Basis-Wahlpartner

Erfüllt sämtliche gesetzlichen Anforderungen ohne zusätzliche vertragliche Bindung. Für die allermeisten Wahlarztordinationen die richtige Wahl.

  • Gesetzliche Anforderungen vollständig erfüllt
  • Kein zusätzlicher Nutzungsvertrag nötig
  • e-card-Konsultationen, e-Befund, e-Medikation
  • e-Impfpass und WAHonline
  • Kein e-Rezept, eAUM, eKOS, ABS
Alternative

e-card Plus-Wahlpartner

Zusätzlicher Nutzungsvertrag, dafür stehen weitere Services offen. Die Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte empfiehlt diese Variante derzeit nicht – wer sie dennoch möchte, kann jederzeit wechseln.

  • Gesetzliche Anforderungen vollständig erfüllt
  • Nutzungsvertrag zusätzlich abzuschließen
  • Zusätzlich e-Rezept, eAUM, eKOS, ABS
  • Vereinbarung kostenlos und kündbar

Was Ihnen als Wahlärztin oder Wahlarzt nicht offensteht

Bestimmte Services bleiben Vertragsärztinnen und -ärzten vorbehalten. Die elektronische Krankmeldung (eAUM) und das Kommunikationsservice (eKOS) stehen im Basis-Modell nicht zur Verfügung. Das ist kein Mangel Ihrer Ausstattung, sondern in der Systematik so vorgesehen.

In sechs Schritten zum fertigen Anschluss.

Sie müssen sich mit Anträgen, Providerverträgen und Netzwerkkonfiguration nicht befassen. Wir übernehmen den gesamten Ablauf und melden uns nur, wenn eine Unterschrift von Ihnen gebraucht wird.

1

Als Wahlpartner registrieren

Wir beantragen für Sie die Vertragspartnernummer und melden Ihre Ordination als e-card Wahlpartner an – inklusive der Freischaltung durch die ÖGK.

2

Admin-Karte bestellen

Die Admin-Karte ist der Schlüssel zum System. Wir bestellen sie, prüfen die Zustellung und hinterlegen sie ordnungsgemäß in Ihrer Ordination.

3

Service Provider wählen

Wir vergleichen die Angebote der Provider mit Rahmenvertrag und empfehlen Ihnen die für Ihren Standort passende Variante.

4

GIN-Anschluss und Lesegeräte

Wir beauftragen den Anschluss an das Gesundheitsinformationsnetz und beschaffen das Kartenlesegerät samt Zubehör.

5

Integration ins Ordinationsnetz

Wir binden das e-card-Netzwerk sauber getrennt in Ihr bestehendes Ordinationsnetzwerk ein – ohne dass Ihr übriger Betrieb beeinträchtigt wird.

6

Praxissoftware anbinden

Wir konfigurieren die Schnittstelle zu Ihrer Praxissoftware und testen gemeinsam mit Ihnen den ersten Kartenvorgang.

Ein Wort zur Netzwerktrennung

Das e-card-Netz ist ein geschlossenes Netz mit eigenen Anforderungen. Es einfach an denselben Router zu hängen wie den Empfangsrechner und das Gäste-WLAN, ist naheliegend und falsch. Wir trennen die Bereiche sauber – das ist der Punkt, an dem sich seriöse Umsetzung von schneller Umsetzung unterscheidet, und der Punkt, den Sie im Ernstfall gegenüber der Datenschutzbehörde erklären müssen.

Pauschalpreis € 290,– exkl. USt.

Ein Preis für die gesamte Einrichtung. Was darüber hinaus anfällt, rechnen wir minutengenau ab – nicht in Stundenblöcken.

Im Pauschalpreis enthalten

  • Zwei Stunden Beratung und Begleitung
  • Registrierung als e-card Wahlpartner
  • Bestellung der Admin-Karte
  • Auswahl des Service Providers
  • Beauftragung des GIN-Anschlusses
  • Beschaffung eines GINO-Kartenlesegeräts
  • Inbetriebnahme des Lesegeräts
  • Erstkonfiguration der Netzwerkanbindung

Was Sie technisch benötigen

  • Vertragspartnernummer der ÖGK
  • Admin-Karten für die Ordination
  • Vertrag mit einem GIN-Zugangsnetz-Provider
  • Kartenlesegerät und Router
  • Netzwerkanschluss in der Ordination
  • Praxissoftware mit e-card- und ELGA-Anbindung

Nicht enthalten

Damit Sie kalkulieren können, was insgesamt auf Sie zukommt – diese Positionen fallen zusätzlich an und werden direkt von den jeweiligen Stellen verrechnet.

Laufende Entgelte des GIN-Providersmonatlich
Entgelt für den Netzzugang, je nach Provider und Standort.
Gebühren der Sozialversicherungsoweit anfallend
Für Admin-Karten oder Freischaltungen.
Lizenzen der PraxissoftwareIhr Softwareanbieter
Etwaige Module oder Erweiterungen für e-card und ELGA.
Zusätzliche Lesegerätenach Bedarf
Wenn mehrere Behandlungsräume oder ein zweiter Standort ausgestattet werden.
Bauliche Arbeitennach Aufwand
Verkabelung, zusätzliche Netzwerkdosen oder Umbauten im Ordinationsnetz.
Zusatzaufwandminutengenau
Aufwände über die enthaltenen zwei Stunden hinaus.

Warum minutengenau?

Weil jede Ordination anders aussieht. Manche Anbindung ist in einer Stunde erledigt, bei anderen ist die Verkabelung dreißig Jahre alt. Statt einen Sicherheitsaufschlag in den Pauschalpreis zu rechnen, den die Hälfte der Kundinnen und Kunden nicht braucht, halten wir die Pauschale niedrig und rechnen Mehraufwand exakt ab.

So läuft es bei Ihnen ab.

1

Erstgespräch

Wir klären, ob Sie betroffen sind, welche Praxissoftware Sie einsetzen und wie Ihr Netzwerk heute aussieht. Dauer: etwa 30 Minuten, telefonisch oder vor Ort.

2

Anträge und Bestellung

Wir bereiten sämtliche Unterlagen vor. Sie unterschreiben, wir reichen ein und verfolgen den Status nach.

3

Installation vor Ort

Anschluss, Lesegerät und Netzwerkanbindung werden eingerichtet und gemeinsam mit Ihnen getestet.

4

Einschulung

Wir zeigen Ihnen und Ihrem Team den Ablauf am Empfang und im Behandlungszimmer, bis alles sitzt.

Zeitbedarf realistisch eingeschätzt

Der größte Teil der Wartezeit entsteht nicht bei uns, sondern bei den beteiligten Stellen: Freischaltung durch die ÖGK, Zustellung der Admin-Karte und Bereitstellung des GIN-Anschlusses durch den Provider. Rechnen Sie mit einigen Wochen vom Erstgespräch bis zum ersten gesteckten Kartenvorgang.

Häufige Fragen zum e-card-Anschluss

Ja, sofern Sie freiberuflich tätig sind und mehr als 300 verschiedene Patient:innen pro Jahr behandeln. Ausgenommen sind reine Gutachtertätigkeit, Arbeitsmedizin und Wohnsitzärzt:innen.

Das hängt davon ab, ob bis zum 1. Jänner 2026 ein Umsetzungsvertrag mit Horizont bis 31. Dezember 2028 vorlag. Wenn ja, sind Sie im Rahmen dieser Übergangsregelung unterwegs und sollten die Umsetzung planen. Wenn nein, besteht Handlungsbedarf – wir sehen uns Ihre Situation im Erstgespräch an und sagen Ihnen, was konkret zu tun ist.

Die Zahl lässt sich bei der ÖGK erheben. Liegen Sie knapp darunter, empfehlen wir, den Anschluss trotzdem vorzubereiten: Wird die Grenze im laufenden Jahr überschritten, bleibt wenig Zeit für die Umsetzung.

In der Regel nicht. Die gängigen Systeme haben die Anbindung umgesetzt oder angekündigt. Wir prüfen im Erstgespräch, ob Ihre Version die nötigen Funktionen mitbringt.

Der Zugang zum Gesundheitsinformationsnetz läuft über einen GIN-Provider mit Rahmenvertrag. Ob Ihr bestehender Anschluss mitgenutzt werden kann, klären wir bei der Bestandsaufnahme.

Nur, wenn es für das e-card-System zugelassen und aktuell ist. Ältere Geräte aus anderen Zusammenhängen sind es meist nicht – wir prüfen das vorab.

Die Übertragung läuft im geschlossenen Gesundheitsinformationsnetz, nicht über das offene Internet. Wir trennen das e-card-Netz von Ihrem übrigen Ordinationsnetz und dokumentieren die Konfiguration für Ihre Unterlagen.

Es handelt sich um eine berufsrechtliche Pflicht. Wird sie nicht erfüllt, kann das ein disziplinarrechtliches Verfahren nach sich ziehen. Dazu kommt der praktische Aspekt: Ohne Anbindung können Sie Ihren Patientinnen und Patienten die inzwischen selbstverständlichen digitalen Services nicht bieten.

Ja. Auf Wunsch übernehmen wir die laufende Betreuung von Lesegerät, Anbindung und Praxissoftware – etwa im Rahmen unseres Remote IT-Supports.

Wir machen Ihre Ordination anschlussfertig.

Ein kurzes Erstgespräch genügt, um zu klären, ob Sie betroffen sind und was in Ihrem Fall konkret zu tun ist. Danach übernehmen wir.

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Diese Seite fasst den Stand der Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Vorgaben der Sozialversicherung und der Österreichischen Ärztekammer in der jeweils geltenden Fassung.